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Wirtschaftswissenschaftliche Forschungskooperation

Innovation

10.02.2018
Fronius Perfect Welding, die Steel Division des voestalpine-Konzerns und die Johannes Kepler Universität (JKU) Linz starten 2018 eine wirtschaftswissenschaftliche Forschungskooperation. Im Fokus steht dabei die Digitalisierung der Kundenbeziehungen in der globalen Automobilindustrie und deren Auswirkungen auf das Marketing und den Vertrieb der Zulieferbranchen. Die Kooperation läuft bis 2022.
Projektteam Bild Kooperation
: V.l.n.r.: Harald Langeder (Fronius), Prof. Thomas Werani (JKU), Bernhard Freiseisen (Fronius), Elisabeth Engelbrechtsmüller-Strauss (Geschäftsführerin Fronius), Werner Dressler (voestalpine), Prof. Gerhard Wührer (JKU)

Fronius Perfect Welding, die Steel Division des voestalpine-Konzerns und die Johannes Kepler Universität (JKU) Linz starten 2018 eine wirtschaftswissenschaftliche Forschungskooperation. Im Fokus steht dabei die Digitalisierung der Kundenbeziehungen in der globalen Automobilindustrie und deren Auswirkungen auf das Marketing und den Vertrieb der Zulieferbranchen. Die Kooperation läuft bis 2022.

Wels, 07.02.2018 - Mit Beginn dieses Jahres fiel der Startschuss für eine wirtschaftswissenschaftliche Forschungskooperation zwischen Fronius Perfect Welding, der Steel Division des voestalpine-Konzerns und der Abteilung B2B- Marketing am Institut für Handel, Absatz und Marketing der JKU Linz. Kern der Kooperation ist ein auf 4 Jahre angelegtes Forschungsprojekt. Die dafür benötigte Forschungsassistenz-Stelle wird von den beiden Industrieunternehmen gemeinsam finanziert und damit die seit 2005 bestehende Kooperation zwischen der Steel Division des voestalpine-Konzerns und dem Marketing-Institut der JKU auf eine breitere Basis gestellt.

Eine Dissertantin wird sich bis 2022 mit der Frage beschäftigen, welche Auswirkungen die Digitalisierung auf die Kundenbeziehung und den Kundennutzen hat. „Mit dieser Kooperation können wir unseren Fokus auf Kundennähe und digitalisierte Kundenbeziehungen nicht nur in der Praxis vorantreiben, sondern uns auch auf Basis fundierter Forschungsergebnisse weiterentwickeln.“, erklärt Bernhard Freiseisen, Senior Manager Strategic Marketing bei Fronius Perfect Welding, das Potenzial des Projekts.

Die gemeinsame vermarktungsorientierte Betrachtung der Zielbranche Automotive, aus dem Blickwinkel unterschiedlicher Zulieferbranchen, ermöglicht es die Potentiale einer branchenübergreifenden Vernetzung zu heben und sich dabei einander auch inhaltlich zu ergänzen. Die Kooperation mit den Partnern aus der Industrie trägt zudem zur verstärkten anwendungsorientierten Forschung an der JKU bei.
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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. GELTUNG

1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Vorschriften des schweizerischen Rechts.  Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.

1.2 Mit der Annahme der Ware bzw der Übernahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. ANGEBOTE

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben und Muster sowie Maß-, Gewichts-Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten bzw. sind nur annähernde Angaben und gelten, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

3. ANNAHME DER BESTELLUNG SOWIE NEBENABREDEN

Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.

4. PREIS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; VERRECHNUNG

4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [entsprechend der jeweils aktuell geltenden Incoterms ]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Versicherung, der Verladung im Werk und der Mehrwert- oder Umsatzsteuer; die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

4.2 Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Auftraggebers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten.

4.3 Werden Änderungen in der Ausführung der Bestellung durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat er alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

4.4 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zehn Prozentpunkten über dem jeweils geltenden – von der Schweizer Nationalbank (SNB) verlautbarten – Basiszinssatz zuzüglich der Kosten der Mahnung, mindestens aber jährlich 12% der Gesamtforderung in Rechnung zu stellen. Weitere Verzugsfolgen, insbesondere die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes, sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Verrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen.

4.6 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, zu verrechnen.

4.7 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die bei Beendigung der Leistungen geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. VERTRAGSERFÜLLUNG, VERSAND UND VERZUG

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf unsere Liefer- oder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- bzw Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.

5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie Betriebsstörungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige Streiks, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile odgl, aber auch durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristüberschreitung erheblich sind, um deren Dauer verlängert. Solche Hindernisse bzw Umstände heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf; im Einzelfall vereinbarte Konventionalstrafenverpflichtungen fallen automatisch und gesamthaft dahin. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

5.3 Bei Überschreitung vereinbarter oder nach 5.2 verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen um mehr als vier Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.4 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche auf Ersatz von Schäden infolge Verzögerungen durch unsere Zulieferanten, sofern uns nicht grobes Verschulden nachgewiesen wird.

5.5 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Für Schäden haften wir nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird. Eine Transport- bzw Bruchversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.

5.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers in allen noch nicht beendeten Geschäftsfällen voraus.

5.8 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand im Risikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten, wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu zahlen. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10% des Entgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.

5.9 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommen werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so gilt 5.8 entsprechend.

5.10 Bei Werkleistungen (4.7) hat uns der Auftraggeber die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die uns gegebenenfalls überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir die Haftung nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird.

6. GEFAHRENÜBERGANG

6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparatur- oder sonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder in Fällen, in denen wir die Versandkosten bzw die Zustellung, Aufstellung, Montage, Installation oder ähnliche Leistungen übernommen haben. Wird die Wartung, Reparatur oder sonstige Leistung im Bereich des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald ihm die Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt worden ist.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist.

7. EIGENTUMSVORBEHALT; RÜCKTRITT

7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch aller uns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.

7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde, nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hievon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises abgetreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.

7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw nicht zahlungsunfähig ist.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung bzw bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrags den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen gegen den Auftraggeber angerechnet. Als uns bei Vertragsrücktritt bis zur Rückstellung gebührendes Benützungsentgelt berechnen wir dem Auftraggeber 5% vom Neuwert, sofern nicht eine höhere Wertminderung eingetreten ist.

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1 Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN oder nach den Normen des Elektrotechnischen Vereins der Schweiz zu tolerierende Abweichungen von Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebenso wenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Auftraggeber in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.

8.2 Wir leisten zwar für die Richtigkeit unserer Verarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und für Kundenberatungen Gewähr, für die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstands sowie für dessen Prüfung für den in Aussicht genommenen Zweck bleibt jedoch allein der Auftraggeber verantwortlich. Für von unseren schriftlichen Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichende Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie gegenüber dem Auftraggeber vorab ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.

8.3  Liefergegenstände bzw Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übernahme zu untersuchen; Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.  

8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die ordnungsgemäße Durchführung der fraglichen Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine, Software odgl, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Maschine odgl) nachweislich verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht.

8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser Frist beschränkt sich unsere Gewährleistung jedoch auf die kostenlose Überlassung des für die Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Diese Frist gilt auch für die Lieferung als unbeweglich anzusehender Sachen sowie Arbeiten an unbeweglichen oder als unbeweglich anzusehenden Sachen.  Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr (6.) zu laufen. Stets hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommene Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.

8.6 Soweit wir Gewähr leisten, werden wir binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand oder mängelfreie Teile austauschen oder verbessern, dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung gewähren oder den Vertrag – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – aufheben. Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Dauert allerdings die restliche Gewährleistungsfrist – unter Einschluss jenes Teils der Frist, innerhalb dessen sich unsere Gewährleistung nur mehr auf die kostenlose Überlassung des erforderlichen Materials beschränkt (8.5), – weniger als zwölf Monate, so wird die Frist für die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten auf zwölf Monate erstreckt. Die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten gehen

8.7 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar, ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand bzw dessen vom Mangel betroffene Teil auf unser Verlangen unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers an uns zu versenden oder zu befördern, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt. in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

8.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

8.9 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten bzw von ihm bei uns anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem Vertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse, Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.

8.10 Unsere Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Ausführung von Reparaturaufträgen, mit der Umänderung oder dem Umbau gebrauchter Gegenstände oder mit der Lieferung solcher Gegenstände beauftragt wurden.

8.11. Schließlich wird von uns jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber unsere Liefergegenstände bzw. von uns erbrachte Leistungen zusammen mit Fremd- oder Nachbauteilen einsetzt, deren Verwendung nicht ausdrücklich vorab von uns empfohlen wurde.

8.12. Zusätzlich zu den Rechten des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.6. gilt bei Lieferungen von Wechselrichtern für PV Anlagen die Garantie gemäß den Fronius Garantiebedingungen, abrufbar unter www.fronius.com/solar/garantie.

9. SCHADENERSATZ

9.1 Für Schäden welcher Art auch immer haften wir unbeschränkt nur insoweit, als der Auftraggeber beweist, dass wir diesen vorsätzlich herbeigeführt haben.  Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend gemacht werden.

9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.

9.3  Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen. Falls wir im Zusammenhang mit Produkten des Auftraggebers von Dritten gestützt auf Produkthaftungsvorschriften oder ähnliche Vorschriften in Anspruch genommen werden, behalten wir uns die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Auftraggeber ausdrücklich vor.

9.4. Für Schäden, welche durch den Einsatz bzw. die Verwendung von von uns nicht nachweislich und ausdrücklich vorab empfohlenen Fremd- oder Nachbauteilen zusammen mit unseren Liefergegenständen verursacht werden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

10. DATENSCHUTZRECHTLICHE EINWILLIGUNG

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Fronius International GmbH und ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung eines beauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Übermittlung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen jeglicher Art (zB per Post, Mail, Newsletter udgl) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Externe (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgt nicht. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden, auch in jedem Newsletter befindet sich ein Abmeldelink.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Rümlang. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.

11.2 Auf alle Rechtsstreitigkeiten aus oder Zusammenhang mit diesem dem Vertrag ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

12. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MIT- BZW GESONDERT GELIEFERTE SOFTWARE

Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert gelieferte Software (im folgenden kurz „Software“) gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen oder mit dem Auftraggeber gesondert vereinbarte Bestimmungen davon nicht abweichen.

 

12.1 NUTZUNGSUMFANG

12.1.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patentrechte, Gebrauchsmusterrechte und Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie dem Auftraggeber offenbart werden, stehen jedenfalls uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine allfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die in diesem Punkt 11. festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten. Als Nutzung der Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloß vorübergehende, zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung der Software und Verarbeitung der in dieser enthaltenen Daten durch die Hardware. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er nicht berechtigt.

12.1.2 Die Anfertigung von Kopien der Software für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleitmaterialien (Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig.

12.1.3. Ist die Software mit technischem Kopierschutz ausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopie gegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.

 

12.2 WEITERGEHENDE RECHTE

Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist der Auftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendes Softwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preis umzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vom Auftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesen hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.

 

12.3 GEWÄHRLEISTUNG

12.3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklung von Softwareprogrammen derart, dass sie unter jedweden Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.

12.3.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass die gelieferte Software die vereinbarten Funktionen erfüllt und die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist vertragsgemäße Nutzung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur dann vor, wenn die Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei der Mangelbehebung zu unterstützen.

12.3.3 Wir leisten ferner dafür Gewähr, dass die Originalsoftware auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hievon ist vorinstallierte Software und Softwareprodukte Dritter.

12.3.4 Mängel der Software sind vom Anwender zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im übrigen ist 8.3 anzuwenden.

12.3.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.

12.3.6 Ist das gelieferte Softwarepaket nicht brauchbar oder mangelhaft (12.4.2), so tauschen wir es primär durch ein neues gleichen Titels oder durch eine angemessene Ausweichlösung aus. Erweist sich auch dieses als nicht brauchbar oder mangelhaft, und sind wir außerstande, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens jedoch vierwöchiger Frist herzustellen, so kann der Auftraggeber entweder Preisminderung verlangen oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

12.3.7 Über diesen Umfang (12.3.6) hinaus leisten wir nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass die gelieferte Software den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers oder Nutzers entspricht, und ferner auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software (Punkt 12.1.2), es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Software sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

12.3.8 Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Mängeln an der Software sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

12.3.9 Ein Besitzwechsel unter Endverbrauchern schließt allfällige Garantieansprüche aus.

 

12.4 SCHADENERSATZ

12.4.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

12.4.2 Im übrigen gilt 9. entsprechend.